vgl. VBRS-Richtlinien S.49). Wie die Vorinstanz ausführte, wiegt der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weniger schwer, als der Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte 1 hat dem Straf- und Zivilkläger mehrmals gedroht, diesem und dessen Familie etwas Schlimmes anzutun, sofern dieser nicht die Schulden aus dem Drogengeschäft bezahle. Der Strafund Zivilkläger war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Drogenmilieu, resp.