Es handelt sich dabei um einen Racheakt. Bis und mit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte 1 beharrt, er habe dem Straf- und Zivilkläger die zehn Kilogramm gegeben, obwohl dieser bereits davon freigesprochen wurde. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit leicht straferhöhend aus. Der Kammer scheint damit für die falsche Anschuldigung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als angemessene Strafe. Diese ist mit einem Asperationsfaktor von 2/3, mithin mit vier Monaten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.