im Wissen um die Unwahrheit und dass seine Aussagen strafrechtliche Konsequenzen für den Straf- und Zivilkläger haben werden. Motiv dafür waren – wie dies von der Vorinstanz korrekterweise ausgeführt wurde – in einer Retourkutsche gegen den Straf- und Zivilkläger, weil dieser ihn angezeigt hatte und damit ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde und andererseits, weil ihm der Straf- und Zivilkläger aus einem Drogenhandel noch CHF 10'000.00 schuldete. Es handelt sich dabei um einen Racheakt.