Das objektive Tatverschulden wiegt damit für die Kammer in Anbetracht auch des weiten Strafrahmens als eher leicht bis mittelschwer. Der Beschuldigte 1 beging die falsche Anschuldigung vorsätzlich, resp. im Wissen um die Unwahrheit und dass seine Aussagen strafrechtliche Konsequenzen für den Straf- und Zivilkläger haben werden.