Damit traf ihn die falsche Anschuldigung weniger als beispielsweise eine unbescholtene Person. Die falsche Anschuldigung wegen des Handels von zehn Kilogramm Haschisch wurde aber gar angeklagt und der Straf- und Zivilkläger wurde erst über eineinhalb Jahren später von diesem falschen Vorwurf freigesprochen. Die falsch angegebenen zehn Kilogramm betrugen sodann auch rund die Hälfte der vom erstinstanzlichen Gericht angenommenen Gesamtdrogenmenge, mithin ein nicht unbeachtlicher Teil. Das objektive Tatverschulden wiegt damit für die Kammer in Anbetracht auch des weiten Strafrahmens als eher leicht bis mittelschwer.