Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Strafe. Anders als die Vorinstanz sieht die Kammer ein Asperationsfaktor von 2/3. Dementsprechend sind für die einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG 20 Tage Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.