Die umgesetzte Drogenmenge erscheint der Kammer in einem Deliktszeitraum von fünf Jahren als ziemlich gering. Der Beschuldigte 1 ist wie bei Drogendelikten üblich vorgegangen. Er hat mit direktem Vorsatz gehandelt und die Taten wären leicht vermeidbar gewesen. Dies ist aber solchen Delikten inhärent. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Strafe.