20. Asperation für die einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG Die VBRS-Richtlinien sehen bei einem nicht süchtigen Händler im «Normalfall» bei einer Menge von 0.1-1 kg gehandeltem Marihuana eine Strafe zwischen 5 und 30 Strafeinheiten und bei einer Menge von 1-2 kg gehandeltem Marihuana eine Strafe zwischen 30 und 45 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien S. 26). Die Kammer sieht keine Gründe, von den vorinstanzlichen Erwägungen abzuweichen. Der Beschuldigte 1 hat sich des einfachen Handels (in verschiedenen Tatvarianten) mit der weichen Droge Marihuana strafbar gemacht.