Die Schadenssumme ist unbekannt. Die Kammer erachtet daher eine dem Verschulden angemessene Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 19.4 Asperation wegen Sachbeschädigung des iPhones z.N. der Straf- und Zivilklägerin Es kann auf den Referenzsachverhalt gemäss Ziff. III.19.3 verwiesen werden.