Diese Berechtigung hatte er aber am 27. April 2017, an welchem er sich durch das Einschlagen der Terrassentüre unbefugt Zutritt zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin verschaffte, nicht inne. Gestützt auf die VBRS-Richtlinen, welche für einen vom Vermieter begangenen Hausfriedensbruch ohne Einwilligung des Mieters fünf Strafeinheiten und für die Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen erachtet (S. 49 der VBRS-Richtlinien), geht die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – unter den obgenannten Umständen von einer