19.2 Asperation wegen Hausfriedensbruch z.N. der Straf und Zivilklägerin Den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es sich beim Beschuldigten 1 um den Ex-Freund der Straf- und Zivilklägerin als Mieterin der Räumlichkeiten an der I.________(Strasse) in Biel/Bienne gehandelt hat und er auch über einen Schlüssel der Wohnung verfügte, er also eine gewisse Zeit lang berechtigt war, sich in der Wohnung aufzuhalten, kann sich die Kammer anschliessen. Diese Berechtigung hatte er aber am 27. April 2017, an welchem er sich durch das Einschlagen der Terrassentüre unbefugt Zutritt zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin verschaffte, nicht inne.