Hierbei gilt zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte 1 aufgrund der Tätlichkeiten und Drohungen der Straf- und Zivilkläger gegen seine Tochter wütend auf die Straf- und Zivilklägerin war. Die Todesdrohung hatte einen eindrücklichen Effekt auf die Straf- und Zivilklägerin, urinierte sie auch ins Bett. Sie ist aus Sicht des Beschuldigten 1 aber in gewissen Massen nachvollziehbar, weshalb die Kammer eine Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe dem Verschulden als angemessen erscheinen. 19.2 Asperation wegen Hausfriedensbruch z.N. der Straf und Zivilklägerin