48 StGB gegeben ist (VBRS-Richtlinien S. 49). Der Beschuldigte 1 drohte anlässlich der am 27. April 2017 begangenen schweren Körperverletzung der Straf- und Zivilklägerin, resp. seiner zu diesem Zeitpunkt Ex- Partnerin, mit dem Tod. Die Straf- und Zivilklägerin nahm diese Drohung nicht zuletzt wegen der Gesamtumstände des Vorfalls vom 27. April 2017 als ernst. Hierbei gilt zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte 1 aufgrund der Tätlichkeiten und Drohungen der Straf- und Zivilkläger gegen seine Tochter wütend auf die Straf- und Zivilklägerin war.