99 als angemessen: In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zu Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse. Als mindernde Gründe sehen die Richtlinien insbesondere extreme Situationen vor, die eine solche Äusserung erklärbar machen können, ohne dass Art. 48 StGB gegeben ist (VBRS-Richtlinien S. 49).