Bei Anwendung des ordentlichen Asperationsgrundsatzes würde dies zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Strafminderung führen (vgl. Urteil BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.5). Es rechtfertigt sich daher die versuchte schwere Körperverletzung mit 28 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren.