Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Strafminderung für den Versuch von sechs Monaten eine dem Verschulden entsprechende Freiheitsstrafe von 33 Monaten als angemessen. 18.6 Asperation Vorliegend stellt die versuchte schwere Körperverletzung im Vergleich zur qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG das konkret schwerwiegendere Delikt, resp. wird mit einer erheblich empfindlicheren Strafe sanktioniert. Bei Anwendung des ordentlichen Asperationsgrundsatzes würde dies zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Strafminderung führen (vgl. Urteil BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.5).