in fine hiervor bei der beim Beschuldigten 1 im Tatzeitpunkt rückgerechneten maximalen Blutalkoholkonzentration von 1.51 Gew.-Promille nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, weshalb diesbezüglich keine Strafreduktion vorzunehmen ist (pag. 1421 f.). Sodann wurde dies oberinstanzlich vom Beschuldigten 1 auch nicht mehr vorgebracht. 18.5 Fazit Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Strafminderung für den Versuch von sechs Monaten eine dem Verschulden entsprechende Freiheitsstrafe von 33 Monaten als angemessen.