Entsprechend kann die Strafminderung für die versuchte Tatbegehung vorliegend nur in geringfügigem Ausmass ausfallen. Unter den konkreten Umständen erachtet die Kammer eine Reduktion im Umfang von sechs Monaten als angemessen. 18.4 Verminderung der Schuldfähigkeit Wie die Vorinstanz ausführte, ist mit Verweis auf Ziff. III. 2.7.1.a. in fine hiervor bei der beim Beschuldigten 1 im Tatzeitpunkt rückgerechneten maximalen Blutalkoholkonzentration von 1.51 Gew.-Promille nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, weshalb diesbezüglich keine Strafreduktion vorzunehmen ist (pag.