Die tatsächlichen Folgen der Tat waren allerdings nicht allzu gravierend, da weder eine lange Behandlungsdauer, noch eine lange Hospitalisierung nötig waren. Dennoch leidet die Straf- und Zivilklägerin noch heute an den Folgen der Nasenbeinfraktur. Die erlittenen Verletzungen sind noch als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren, welche jedoch nicht unweit des tatbestandsmässigen Erfolgs der schweren Körperverletzung liegen. Entsprechend kann die Strafminderung für die versuchte Tatbegehung vorliegend nur in geringfügigem Ausmass ausfallen.