Es war einzig dem Zufall zu verdanken, dass die von der Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Faustschläge erlittenen Gesichtsfrakturen, insbesondere der medialen Orbitawand, nicht bspw. zur Beschädigung des Sehnervs geführt haben. Der Beschuldigte 1 war zudem auch wegen der eingenommenen Substanzen nicht in der Lage, die von ihm ausgehende Gefahr zu dosieren, womit der Eintritt einer schweren Körperverletzung nahe lag. Die tatsächlichen Folgen der Tat waren allerdings nicht allzu gravierend, da weder eine lange Behandlungsdauer, noch eine lange Hospitalisierung nötig waren.