StGB ins richterliche Ermessen. Im Übrigen sollte aber das Ausbleiben der vollen Verwirklichung des tatbestandsmässigen Unrechts stets zu einer milderen bzw. minderen Strafe führen als diejenige, auf die zu erkennen gewesen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte (NIGGLI/MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, N 27 f. zu Art. 22; vgl. auch BGE 121 IV 49 E. 1).