Fakultative Strafminderung für den Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die „kann“-Formulierung in Art. 22 Abs. 1 StGB stellt lediglich den Wechsel auf den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB ins richterliche Ermessen.