18.2.3 Fazit Tatkomponenten Die Kammer erachtet nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten das Tatverschulden des Beschuldigten 1 noch im eher leichten bis mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens. Die verschuldensangemessene Strafe für die vollendete Tatbegehung liegt bei 39 Monaten Freiheitsstrafe. 18.3 Fakultative Strafminderung für den Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein