Insgesamt sind die Willensrichtung und Beweggründe damit leicht straferhöhend zu bewerten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte 1 entschied sich ohne Not zur Tat und verfügte über vollständige Wahlfreiheit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Angelegenheit mit der Straf- und Zivilklägerin verbal, bspw. am nächsten Tag und unter vier Augen, zu klären und damit die von ihm übertretene Norm zu respektieren. Die völlig unverhältnismässige Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. 18.2.3 Fazit Tatkomponenten