Schliesslich ist erstellt, dass sich der Beschuldigte 1 nicht erst vor Ort, sondern noch vor der Abfahrt mit dem Auto, gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 entschied, die Straf- und Zivilklägerin schlagen zu gehen. Auch wenn die Wut des Beschuldigten 1 für ihn einen Grund hatte, ändert dies nichts daran, dass dieser Überfall aus Rache und aufgrund einer von ihm empfundenen Ehrverletzung gegenüber sich und seiner Familie und damit aus niederträchtigen, rein egoistischen Beweggründen, erfolgte. Insgesamt sind die Willensrichtung und Beweggründe damit leicht straferhöhend zu bewerten.