Er handelte mithin nicht unmittelbar auf die Tätlichkeiten und Drohung gegen seine Tochter, sondern hatte den ganzen Tag Zeit zu planen sowie noch seinen zukünftigen Schwiegersohn mit ins Boot zu holen. Schliesslich ist erstellt, dass sich der Beschuldigte 1 nicht erst vor Ort, sondern noch vor der Abfahrt mit dem Auto, gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 entschied, die Straf- und Zivilklägerin schlagen zu gehen.