Auch wenn der Beschuldigte 1 versuchte, eine Affektsituation geltend zu machen, kann eine solche vorliegend nicht angenommen werden. Der Beschuldigte 1 hatte nach den Tätlichkeiten und Drohung gegen seine Tochter bis spätnachts Zeit, um sich zu beruhigen und sich Varianten bzw. Handlungsalternativen zu überlegen. Er handelte mithin nicht unmittelbar auf die Tätlichkeiten und Drohung gegen seine Tochter, sondern hatte den ganzen Tag Zeit zu planen sowie noch seinen zukünftigen Schwiegersohn mit ins Boot zu holen.