97 Der Beschuldigte 1 handelte nicht direkt-, sondern eventualvorsätzlich, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zwar war die Tat nicht von langer Hand geplant, jedoch erfolgte der Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin auch nicht rein zufällig. Auch wenn der Beschuldigte 1 versuchte, eine Affektsituation geltend zu machen, kann eine solche vorliegend nicht angenommen werden.