Der Beschuldigte 1 handelte mit erheblicher Gewalt und hinterhältig. Er hat sich mitten in der Nacht gewaltsam Zutritt zur Wohnung der in ihrem Bett schlafenden Strafund Zivilklägerin verschafft und hat erst von ihr abgelassen, als sie blutete. Er ging zielgerichtet und entschlossen vor. Dass er dabei «nur» die Hände (und Füsse) benutzte, führt nicht zu einer Strafminderung. Die vorliegende Tat erscheint der Kammer jedoch, vergleichbar mit anderen denkbaren Tatvarianten, nicht als äusserst verwerflich. Der Beschuldigte nutzte die Wehrlosigkeit der Straf- und Zivilklägerin aus und liess seiner grossen Wut freien Lauf.