Wie die Vorinstanz ausführte, führte dies beispielsweise dazu, dass die Privatklägerin heute keine Parterrewohnung mehr bewohnen kann, weil sich die Täter über ihre Terrasse unbefugt Zugriff zu ihrer Wohnung verschafft hatten. Angesichts der grossen Bandbreite von möglichen schweren Körperverletzungen ist in casu das Ausmass des vollendeten Erfolges aber als noch eher leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte 1 handelte mit erheblicher Gewalt und hinterhältig.