Dies insbesondere bei der psychisch vorbelasteten Strafund Zivilklägerin, wovon der Beschuldigte 1 zumindest im Ansatz Kenntnis hatte. Schliesslich litt auch ihr allgemeines Sicherheitsgefühl darunter, weil sich der Vorfall nachts in ihren eigenen mutmasslich schützenden vier Wänden durch mindestens eine ihr vertraute Person ereignete und sie der Täterschaft vollkommen ausgeliefert war. Wie die Vorinstanz ausführte, führte dies beispielsweise dazu, dass die Privatklägerin heute keine Parterrewohnung mehr bewohnen kann, weil sich die Täter über ihre Terrasse unbefugt Zugriff zu ihrer Wohnung verschafft hatten.