Das Ausmass der Verletzungen bzw. der Gefährdung war daher erheblich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 in Mittäterschaft mit dem Straf- und Zivilkläger handelte, wobei dem Beschuldigten 1 klar die Chefrolle zukam. Dies führt noch zu einer grösseren Gefährdung ihres bedrohten Rechtsguts. Zusätzlich zu diesen rein körperlichen Verletzungen sind auch die erlittene Todesangst und der Schockzustand der Straf- und Zivilklägerin, welche während dem Angriff sogar ins Bett uriniert hat, zu berücksichtigen. Dies insbesondere bei der psychisch vorbelasteten Strafund Zivilklägerin, wovon der Beschuldigte 1 zumindest im Ansatz Kenntnis hatte.