Objektiv resultierten bei der Straf- und Zivilklägerin aus dem Vorfall eine Gehirnerschütterung und diverse Gesichtsfrakturen (mediale Orbitawand links und Nasenbeinfraktur) sowie mehrere Hautabschürfungen, -durchtrennungen, -schwellungen und rötliche Hautverfärbungen an Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Extremitäten. Aufgrund ihrer Verletzungen musste sie zwei Tage hospitalisiert werden und erlitt eine zehntägige Arbeitsunfähigkeit.