Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist der hohe Wert dieses Rechtsguts aufgrund des Strafrahmens und der Mindeststrafe immanent, weshalb dies alleine keine Straferhöhung zur Folge haben kann. Objektiv resultierten bei der Straf- und Zivilklägerin aus dem Vorfall eine Gehirnerschütterung und diverse Gesichtsfrakturen (mediale Orbitawand links und Nasenbeinfraktur) sowie mehrere Hautabschürfungen, -durchtrennungen, -schwellungen und rötliche Hautverfärbungen an Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Extremitäten.