96 Der Beschuldigte 1 hat mit der Begehung einer versuchten schweren Körperverletzung die Straf- und Zivilklägerin in ihrem hochrangigen Rechtsgut der körperlichen und geistigen Unversehrtheit verletzt. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist der hohe Wert dieses Rechtsguts aufgrund des Strafrahmens und der Mindeststrafe immanent, weshalb dies alleine keine Straferhöhung zur Folge haben kann.