18. Asperation wegen versuchter schwerer Körperverletzung 18.1 Allgemeine Ausführungen Wie die Vorinstanz ausführte ist die versuchte Tatbegehung als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigten (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, wobei es an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 48a StGB). Aufgrund der konkreten Tatumstände rechtfertigt sich kein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. 18.2 Tatkomponenten 18.2.1