Der Beschuldigte 1 entschied sich ohne Not für den Rechtsbruch. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es ihm erschwert oder gar verunmöglicht gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. 17.1.3 Fazit Einsatzstrafe Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Tatverschulden des Beschuldigten 1 für den gewerbsmässigen Handel mit Marihuana und Haschisch im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens (von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe) anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessene Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.