Er selber konsumiert zwar offenbar gelegentlich auch Marihuana, Haschisch und Kokain. Eine Suchtproblematik und die damit verbundene Beschaffungskriminalistik liegen beim Beschuldigten 1 nicht vor. Vielmehr hat der Beschuldigte 1 ohne Rücksicht auf die Folgen bei den potenziellen Abnehmern Drogen beschafft und weiterveräussert bzw. -vermittelt. Dies sind verwerfliche Motive, die sich insgesamt leicht straferhöhend auswirken. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte 1 entschied sich ohne Not für den Rechtsbruch.