95 seiner Abnehmer wie dem Straf- und Zivilkläger und AH.________. Er handelte jeweils mit eher grossen Mengen. Diese Umstände sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Willenstrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte 1 handelte hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte mit direktem Vorsatz, was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Er ging nicht besonders raffiniert vor.