Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte 1 handelte – wenn auch nicht bandenmässig – nicht alleine, sondern als Mitglied einer Organisation. In dieser schloss er die vorliegend massgeblichen Drogengeschäfte nicht mit Endabnehmern ab, sondern als Zwischenhändler auf einer mittleren Hierarchiestufe, zwischen seinem Chef AG.________ und einigen