Der Deliktszeitraum hinsichtlich des Handels mit Marihuana beträgt rund ein Jahr, jener des Handels mit Haschisch ca. 1.5 Jahre mit einer weiteren Tathandlung im April 2019. Damit erscheint der erzielte Gewinn – auch wenn dieser als erheblich im Sinne der Qualifikation zu bezeichnen ist – vergleichsweise als nicht besonders gross. Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts damit im geschärften Strafrahmen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG noch leicht. Verwerflichkeit des Handelns