Hingegen darf innerhalb des geschärften Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Mit seinem Drogenhandel erzielte der Beschuldigte 1 einen Gewinn von gesamthaft mindestens CHF 30'000.00 und überschritt damit die Grenze um das Dreifache, wobei er die Grenze des grossen Umsatzes von CHF 100'000.00 knapp nicht erreichte (über CHF 91'000.00). Der Deliktszeitraum hinsichtlich des Handels mit Marihuana beträgt rund ein Jahr, jener des Handels mit Haschisch ca. 1.5 Jahre mit einer weiteren Tathandlung im April 2019.