Der Beschuldigte 1 hat sich im lokalen Drogenhandel betätigt und war nicht noch im internationalen Import und Export tätig. Der erhebliche Gewinn von gesamthaft mindestens CHF 30'000.00 darf aufgrund des Doppelverwertungsverbotes zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend ins Gewicht fallen, als er schon zur Annahme der gewerbsmässigen Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG führte. Hingegen darf innerhalb des geschärften Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist.