94 16. Schwerstes Delikt und abstrakter Strafrahmen Anders als die Vorinstanz ausführte (pag. 1418), ist als Einsatzstrafe von der qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss abstraktem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 und 333 Abs. 1 StGB) und nicht von der schweren Körperverletzung mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB) auszugehen.