Die bereits ausgesprochenen Sanktionen hielten ihn aber nicht vor der Begehung weiterer Delikte ab. Vielmehr delinquierte er noch während des laufenden Strafverfahrens weiter, sodass er wiederum in Untersuchungshaft versetzt werden musste. Im Übrigen ist der Beschuldigte 1 vom Sozialdienst abhängig, womit eine Geldstrafe kaum einbringlich sein dürfte. Aus spezialpräventiven Überlegungen erweist sich deshalb gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB einzig die Freiheitsstrafe als zweckdienliche Strafe.