Eine höhere (Gesamt- )Freiheitsstrafe oder zusätzliche Geldstrafe (nebst einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten) ist daher ausgeschlossen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 8 vom 29. Januar 2021, Ziff. 21.4). Der Beschuldigte 1 hat in einem relativ kurzen Zeitraum mehrfach und zunehmend delinquiert und ist mehrfach, sowie auch einschlägig, vorbestraft. Ihm wurden bisher Geldstrafen und Bussen auferlegt (Ordner V pag. 890 f.). Die bereits ausgesprochenen Sanktionen hielten ihn aber nicht vor der Begehung weiterer Delikte ab.