1418) vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht standhält. Nachdem aber – wie sich nachfolgend zeigen wird – für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten resultiert, bleibt dies ohne Relevanz, denn die Kammer darf wegen des Verschlechterungsverbots nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 52 Monaten hinausgehen. Eine höhere (Gesamt- )Freiheitsstrafe oder zusätzliche Geldstrafe (nebst einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten) ist daher ausgeschlossen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 8 vom 29. Januar 2021, Ziff.