15. Strafart Wie sich nachfolgend zeigen wird, erachtet die Kammer für die zu beurteilenden Delikte beim Beschuldigten 1 die Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion, mit Ausnahme der Tätlichkeiten und der Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG für welche eine Busse und der Beschimpfung für welche eine Geldstrafe auszusprechen sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis der Vorinstanz, weshalb auch für die Beschimpfung eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde (pag. 1418) vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht standhält.