Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist für beide Beschuldigten die Freiheitsstrafe die einzig adäquate und verhältnismässige Strafart. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen zum anwendbaren Recht und es gelangt für sämtliche Delikte das neue Sanktionenrecht per 1. Januar 2018 zur Anwendung.