Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde der Anwendungsbereich der Geldstrafe in Art. 34 Abs. 1 StGB per 1. Januar 2018 auf maximal 180 Tagessätze anstelle von 360 Tagessätzen begrenzt. Nach altem Recht betrug die Dauer der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate und maximal 20 Jahre (aArt. 40 StGB), wogegen das neue Recht den Strafrahmen der Freiheitsstrafe – im Einklang mit der Herabsetzung der Tagessätze der Geldstrafe – auf mindestens 3 Tage herabgesetzt hat. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist für beide Beschuldigten die Freiheitsstrafe die einzig adäquate und verhältnismässige Strafart.